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   BVerwG, 21.08.1995 - 9 B 508.95   

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BVerwG, 21.08.1995 - 9 B 508.95 (https://dejure.org/1995,17167)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.1995 - 9 B 508.95 (https://dejure.org/1995,17167)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1995 - 9 B 508.95 (https://dejure.org/1995,17167)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung bei Nichtbeachtung von dem Gericht unterbreiteten Tatsachen - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Rahmen der Beschwerde in Interesse der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1995 - 9 B 508.95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. etwa Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 und Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 21.08.1995 - 9 B 508.95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. etwa Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 und Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).
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